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mark_feilitzsch

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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Baden-Württembergische Staatsanwaltschaften sehen Besitzer von "grundsätzlich" zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage zu deren Bezugsquellen verpflichtet. Das ist falsch! Denn wer seine Bezugsqullen nennt, setzt sich der Gefahr der Strafverfolgung aus. Denn nicht nur die Abgabe, sondern auch das Sich-Verschaffen von Cannabis ist - außer in sog. Cannabis-Social-Clubs oder bei Eigenanbau. - strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 11 ), so dass derjenige, der mit Cannabis angetroffen und als Zeuge vernommen wird, nach § 55 StPO das Recht hat, nicht auszusagen.

Aber die Staatsanwaltschaften hauen erst einmal Pressemitteilungen raus, bevor sie ins Gesetz blicken.

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